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   SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13   

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SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13 (https://dejure.org/2021,14392)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13 (https://dejure.org/2021,14392)
SG Magdeburg, Entscheidung vom 09. April 2021 - S 27 AS 2762/13 (https://dejure.org/2021,14392)
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    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 22b Abs 1 S 4 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug - Deckelung der Unterkunftskosten auf den bisherigen Bedarf - Zweipersonenhaushalt im Landkreis Harz in Sachsen-Anhalt - Angemessenheitsprüfung - ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (33)

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13
    I Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft, der grundsätzlich getrennt von dem Bedarf für die Heizung (hierzu unter II) zu erfolgen hat (vgl. m.w.N. sowie auch zur Gesetzeslage nach der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze des § 22 Absatz 10 SGB II: BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris), ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen.

    Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung durch den Leistungsträger grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. hierzu m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17 f, juris).

    A Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat dabei in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (st. Rspr. BSG, vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 19, juris).

    Dabei hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: a) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), b) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, c) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, d) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl. hierzu nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 20, juris).

    Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (vgl. m.w.N. nur BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22 f, juris).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus den §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris).

    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. zuletzt BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25 ff; BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Da die zu verschiedenen Wohnungsmarkttypen zusammengefassten Städte und Gemeinden auf den gesamten Vergleichsraum verteilt sein können und der einzelne Wohnungsmarkttyp nicht beansprucht hat, einen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darzustellen, erfüllten die ursprünglichen Ermittlungen des Beklagten nicht die höchstrichterlichen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 34 ff, juris).

    Dabei ist die Beklagte beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die Stadt Blankenburg mit 21.118 Einwohnern (https://ergebnisse.zensus2011.de) zu klein ist, um - mit 6.364 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (https://ergebnisse.zensus2011.de) - einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können (vgl. hierzu BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 33, juris, wonach keine kleinteiligen Vergleichsräume gebildet werden dürften).

    Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl. zuletzt BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Auch aus den §§ 22a bis 22c SGB II ist die Anwendung eines bestimmten Verfahrens nicht rechtlich zwingend ableitbar (so auch BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris).

    In diesem Sinne hebt das BSG auch immer wieder die Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt hervor und betont, dass es verschiedene Methoden geben kann, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen (u.a. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris).

    Dem steht entgegen, dass die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen haben, unbeschadet der zwischenzeitlich eingeführten - im Rahmen des hier streitbefangenen Konzepts nicht zugrunde gelegten - Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (vgl. zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris; dieser Rechtsprechung folgend ergab sich beispielsweise in der Entscheidung des BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris, der von dem dortigen beklagten Grundsicherungsträger noch zu leistende Betrag aus einem Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen ausschließlich für den Heizkostenbedarf, während ein weiterer Unterkunftskostenbedarf verneint wurde).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13
    Je nach Art des vom Leistungsträger entwickelten Konzepts ist es ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind (m.w.N. BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 18 ff, juris).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Auch stellt es seine Mindestanforderungen bezeichnenderweise als entwicklungsoffen dar (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14, juris) und lässt es genügen, dass ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum ist (BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, juris), ohne dabei eine fachspezifische Konkretisierung aufzuwerfen.

    Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz, dass die Angemessenheitswerte auf der Basis des zu Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten erhobenen Datenmaterials im Landkreis Harz sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Nachfragegruppen (Nachfrageseite) ermittelt werden (vgl. zu einem ebenfalls auf einem häufigkeitsorientierten Ansatz beruhenden Konzept BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 22, juris).

    Da mithin nicht nur Mieten bestimmter Regionen in die Auswertung einbezogen wurden, ist die Gefahr einer zu vermeidenden Ghettoisierung nicht festzustellen (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 127 ff, juris).

    Nach den Darlegungen im (Korrektur-)Bericht wurde der jeweilige Anteil nachvollziehbar ermittelt, indem die Summe der Nachfrager im regionalen unteren Marktsegment (Empfänger nach dem SGB II, dem WoGG, dem SGB XII und sonstige Nachfragegruppen) ins Verhältnis zur jeweiligen Gesamtanzahl der Haushalte im Landkreis Harz gesetzt wurde (vgl. zur Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem Wohnraum auch BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 23, juris).

    Dem steht entgegen, dass die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen haben, unbeschadet der zwischenzeitlich eingeführten - im Rahmen des hier streitbefangenen Konzepts nicht zugrunde gelegten - Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (vgl. zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 14, juris; dieser Rechtsprechung folgend ergab sich beispielsweise in der Entscheidung des BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris, der von dem dortigen beklagten Grundsicherungsträger noch zu leistende Betrag aus einem Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen ausschließlich für den Heizkostenbedarf, während ein weiterer Unterkunftskostenbedarf verneint wurde).

    Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG bereits geklärt (vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 21; so auch Bayerisches LSG vom 4. Juli 2016, L 11 AS 369/16 NZB, Rn. 9, mit Blick auf BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris).

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 11/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Duisburg

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13
    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. zuletzt BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25 ff; BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl. zuletzt BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (so nunmehr ausdrücklich BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 24, juris).

    Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 24, juris).

    Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG bereits geklärt (vgl. BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 21; so auch Bayerisches LSG vom 4. Juli 2016, L 11 AS 369/16 NZB, Rn. 9, mit Blick auf BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - L 5 AS 336/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13
    Hiernach beträgt, wie von der Beklagten auch berücksichtigt, die angemessene Wohnfläche für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger als Zwei-Personen-Haushalt 60 qm (zur Anwendung dieser Bestimmungen vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018, L 5 AS 336/16, Rn. 46; BSG vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, Rn. 21, juris).

    (a) Den Gegenstand der Beobachtung hat die A&K GmbH im Einzelnen nachvollziehbar definiert (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, L 5 AS 336/16, Rn. 56 ff, juris).

    (b) Auch die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar und plausibel festgelegt (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, L 5 AS 336/16, Rn. 65 ff, juris).).

    (e) Die Datenerhebung weist zudem die erforderliche Validität aus (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, L 5 AS 336/16, Rn. 67, juris).

    So blieben die Mietwerte bei den Bestands- und Angebotsmieten unberücksichtigt, die sich - am unteren sowie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet für das Ziel der Ermittlung eines realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes sind (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, L 5 AS 336/16, Rn. 77; vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 89, juris).

    (f) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, "Brennpunkte" durch soziale Segregation vermieden sowie ihre Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (im Ergebnis ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 18. Oktober 2018 bereits für den noch nicht korrigierten Bericht Juli 2012 der A&K GmbH für den grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, L 5 AS 336/16, Rn. 74 ff; vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 93 ff, juris).

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13
    Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, vgl. zuletzt BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Mit Blick auf die u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangene Rechtsprechung des BVerfG schließt dies jedoch nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet wird (BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17f und 26, unter Hinweis auf BVerfG vom 31. Mai 2011, 1 BvR 857/07, Rn. 70, und vom 23. Oktober 2018, BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl. zuletzt BSG vom 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris).

    Gerichte sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbständig zu schließen, und auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen (m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 19 f, juris).

    Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen fachlichen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 23, juris).

    Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 28; so die Kammer bereits mit Urteil vom 9. Oktober 2020, S 27 AS 2683/19, Rn. 52 ff zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, juris).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13
    Der Rückgriff auf weniger ausdifferenzierte Werte als Quadratmeterhöchstgrenze würde eine unzulässige Pauschalierung von Heizkosten bedeuten (m.w.N. BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 21 f, juris).

    Mit anderen Worten: Das Überschreiten der Grenzwerte wird als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 23, juris).

    Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Leistungsempfängers (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 23, juris).

    Solange der Leistungsträger keine im vorgenannten Sinne differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten (BSG vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 22, juris).

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13
    Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten, die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 24, juris).

    Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 25, juris).

    Dies zugrunde gelegt bildet die Datenbasis des (Korrektur-)Berichts mehr als 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands ab (auf die Klarstellung in der Entscheidung des BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 26, juris, dass aus einer Datenbasis von 10% keine generelle Mindestanforderung abgeleitet werden kann, kam es im hier zu entscheidenden Fall mangels Unterschreitung einer Datenbasis von 10% nicht an).

    Bedenken des Inhalts, dass die der Datenbasis zugrunde liegende Stichprobe trotz der Befragung sowohl von Groß- als auch von einer erheblichen Anzahl von Kleinvermietern (ca. 3.500) nicht verlässlich die Grundgesamtheit abbildet, sondern aufgrund einer belegbaren erheblichen Mietendifferenzierung kein realistischen Abbild des Wohnungsmarkts zu liefern vermag, wurden weder vorgebracht noch gibt die pauschale Kritik der Klägerseite Anlass zu entsprechenden - insofern einem Ausforschungsbeweis gleichkommenden - Ermittlungen (vgl. zu einem Fall festgestellter erheblicher Unterschiede des Mietniveaus beider in einem nicht realitätsgerechten Verhältnis abgebildeten Vermietergruppen BSG vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 29 ff, juris).

  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 12/15 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der Unterkunftskosten

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13
    Eine "Deckelung" des Anspruchs auf Leistungen in diesem Sinne setzt voraus, dass 1. sich die Aufwendungen durch den Umzug erhöhen, 2. der Umzug nicht erforderlich war und 3. die Höhe der Angemessenheitsgrenze im Zeitpunkt des Umzugs durch den Grundsicherungsträger auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts bestimmt worden ist (vgl. m.w.N. BSG vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R, Rn. 12, juris).

    Es können im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II lediglich Veränderungen privilegiert sein, die sich innerhalb des Marktsegments realisieren lassen, auf das der Hilfebedürftige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verweisen ist (ausführlich BSG vom 24. November 2011, B 4 AS 12/15 R, Rn. 15 ff, juris).

    Aber auch bei mangelnder Erforderlichkeit des Umzugs hat eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S 2 SGB II auf angemessene Aufwendungen nur dann zu erfolgen, wenn für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen (m.w.N. BSG vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R, Rn. 18, juris).

    Liegt - wie hier - ein Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vor, entfällt der 2. Schritt, da Voraussetzung für die "Deckelung" des Leistungsanspruchs lediglich die zutreffende Ermittlung abstrakter Angemessenheitsgrenzen für den örtlichen Vergleichsraum ist (m.w.N. BSG vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R, Rn. 18, juris).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13
    Nur wenn die Heizkosten die Grenzwerte übersteigen sollten, besteht mithin Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen auf Grundlage des weiteren Vorbringens der Leistungsempfänger konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (BSG vom 20. August 2009, B 41/08 R, Rn. 29 f; grundlegend BSG vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 15 ff, juris).

    Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind (BSG vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 23, juris).

    Danach ist ein Produkt zu bilden aus der für den jeweiligen Haushalt angemessenen Wohnfläche und den Werten, ab denen die Heizkosten pro Quadratmeter nach dem (kommunalen oder wie hier bundesweiten) Heizspiegel für den jeweiligen Heizträger als "extrem erhöht" angesehen werden müssen (rechte Spalte des Heizspiegels; vgl. BSG vom 20. August 2009, B 41/08 R, Rn. 29 f; grundlegend BSG vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, Rn. 15 ff, juris).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus SG Magdeburg, 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13
    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere (a) eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, (b) Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, (c) Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, (d) Repräsentativität und (e) Validität der Datenerhebung, (f) Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung unter Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 ff; zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14; zur Fortschreibung der Grundsätze aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zu den §§ 22a bis 22c SGB II BSG vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17 f mit Blick auf BVerfG vom 6. Oktober 2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17; zuletzt m.w.N. BSG vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24; juris).

    Auch stellt es seine Mindestanforderungen bezeichnenderweise als entwicklungsoffen dar (BSG vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 14, juris) und lässt es genügen, dass ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum ist (BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, juris), ohne dabei eine fachspezifische Konkretisierung aufzuwerfen.

    Dabei hat die A&K GmbH den gesamten Mietwohnungsmarkt einbezogen, indem sie zulässig auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) abstellte (vgl. hierzu BSG vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 21, juris).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - getrennt lebende Eltern mit

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

  • BSG, 28.07.2009 - B 14 AS 18/09 BH
  • SG Magdeburg, 09.10.2020 - S 27 AS 2683/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt im Landkreis

  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R

    Arbeitslosengeld II - Erhöhung der Unterkunftskosten - Erforderlichkeit des

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 61/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 559/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Bayern, 04.07.2016 - L 11 AS 369/16

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde wegen Übernahme von Unterkunfts- und

  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

  • BSG, 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - maßgeblicher Zeitpunkt -

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2626/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    (1) Die Entscheidung des Beklagten, die aus den Städten Nordharz, Blankenburg (Harz), Ilsenburg (Harz), Oberharz am Brocken und Wernigerode bestehende Region (genannt Vergleichsraum Wernigerode) als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu Grunde zu legen, beruht auf nachvollziehbaren, durch entsprechende Ermittlungen gestützte Erwägungen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 56 ff; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 47 ff, juris).

    Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht lediglich kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (ausführlich m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 23 und 28; so die Kammer bereits mit Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 66, juris).

    Das Fehlen an insofern allgemein anerkannten Methoden belegen die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. zusammenfassend die vom BMVBS in Zusammenarbeit mit dem BMAS veröffentlichte und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruhende "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen" [https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf] - im Folgenden Arbeitshilfe BMVBS - sowie der vom BMAS veröffentlichte und auf einer vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten Studie beruhende Forschungsbericht (ausführlich hierzu die Kammer im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 68 ff, juris).

    (a) Den Gegenstand der Beobachtung hat die A&K GmbH im Einzelnen nachvollziehbar definiert (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 72; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 63, 68 ff, juris).

    (b) Auch die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar und plausibel festgelegt (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 73; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 65 ff, juris).

    (d) Die Datenerhebung der A&K GmbH ist auch ausreichend repräsentativ (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 75; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 75 ff, juris).

    Die Klägerseite verkennt insoweit das nach dem BSG anwendbare und auf der u.a. im verwaltungsrechtlichen Planungsrecht ergangenen Rechtsprechung des BVerfG fußende eingeschränkte Kontrollmaß der Gerichte (sog. Verfahrenskontrolle oder nachvollziehende Kontrolle; vgl. hierzu ausführlich die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 66 ff, juris).

    (e) Die Datenerhebung weist zudem die erforderliche Validität aus (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 77, juris).

    (f) Bei der Datenauswertung hat die A&K GmbH schließlich anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten, "Brennpunkte" durch soziale Segregation vermieden sowie ihre Ermittlungen hinsichtlich der aus den Daten geschlussfolgerten Angemessenheitswerte dargelegt und begründet (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 78 ff; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 81 ff; vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 93 ff, juris).

    d) Zur Ermittlung der maßgeblichen Bruttokaltmiete hat die A&K GmbH zutreffend auch die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten in ihre Ermittlungen einbezogen (so die Kammer bereits im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 84; ebenso LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 92 ff, juris).

  • SG Magdeburg, 23.07.2021 - S 7 AS 3445/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in Wernigerode

    Zur Grundgesamtheit des relevanten Bestands für die Mietwerterhebung ist grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (BSG vom 22. September 2009, B 14 AS 18/09 R, Rn. 22, juris; vgl.SG Magdeburg, Urteil vom 09. April 2021 - S 27 AS 2762/13 -, Rn. 72, juris).

    So blieben die Mietwerte bei den Bestands- und Angebotsmieten unberücksichtigt, die sich - am unteren sowie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten unterscheiden und deshalb nachvollziehbar ungeeignet für das Ziel der Ermittlung eines realitätsgerechten Mietwohnungsmarktes sind (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 09. April 2021 - S 27 AS 2762/13 -, Rn. 77, juris).

    Gerade in strukturschwachen ländlichen Kreisen gibt es allerdings zahlreiche Wohnungseigentümer mit Bezug von Grundsicherungsleistungen (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 09. April 2021 - S 27 AS 2762/13 -, Rn. 78 - 79, juris).

    Er weist zwar eine hohe Quote von Haushalten mit von Eigentümern bewohnten Wohnungen auf (https://ergebnisse.zensus2011.de), weist aber lediglich Verdichtungsansätze auf und ist überwiegend von schrumpfendem Entwicklungstyp (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/downloads/downloadsReferenz2.html; vgl. insoweit Seite 74 ff zu der insoweit vergleichbaren Fallstudienkommune L im Forschungsbericht des BMAS; vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 09. April 2021 - S 27 AS 2762/13 -, Rn. 78 - 79, juris).

  • SG Magdeburg, 24.09.2021 - S 27 AS 2526/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der Aufwendungen nach

    Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht lediglich kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (ausführlich m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 23 und 28; so die Kammer bereits mit Urteil vom 9. Oktober 2020, S 27 AS 2683/19, Rn. 52 ff zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Börde, sowie mit Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 66 ff zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz; juris).

    Das Fehlen an insofern allgemein anerkannten Methoden belegen die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. zusammenfassend die vom BMVBS in Zusammenarbeit mit dem BMAS veröffentlichte und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruhende "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen" [https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf] - im Folgenden Arbeitshilfe BMVBS - sowie der vom BMAS veröffentlichte und auf einer vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten Studie beruhende Forschungsbericht (ausführlich hierzu die Kammer im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 68 ff zum grundsicherungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich Landkreis Harz, juris).

  • SG Magdeburg, 14.01.2022 - S 27 AS 3201/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht lediglich kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (ausführlich m.w.N. BVerfG vom 23. Oktober 2018, 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, Rn. 23 und 28; so die Kammer bereits mit Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 66; juris).

    Das Fehlen an insofern allgemein anerkannten Methoden belegen die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. zusammenfassend die vom BMVBS in Zusammenarbeit mit dem BMAS veröffentlichte und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruhende "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen" [https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf] - im Folgenden Arbeitshilfe BMVBS - sowie der vom BMAS veröffentlichte und auf einer vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten Studie beruhende Forschungsbericht 478 "Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)" [https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf?*blob=publicationFile&v=1] - im Folgenden Forschungsbericht BMAS; ausführlich hierzu die Kammer im Urteil vom 9. April 2021, S 27 AS 2762/13, Rn. 68 ff; juris).

  • SG Magdeburg, 07.06.2022 - S 28 AS 2361/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Egeln bei

    Dies ist nicht nur anhand einschlägiger statistischer Fachliteratur erkennbar (s. z. B. Kauermann/Windmann/Münnich, Datenerhebung bei Mietspiegeln: Überblick und Einordnung aus Sicht der Statistik, AStA 2020, Heft 14, S. 145-162, abrufbar unter https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs11943-020-00272-x, zuletzt abgerufen am 10.06.2022), sondern folgt gerade auch aus der bisherigen wissenschaftlichen Diskussion um die Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. zusammenfassend die vom BMVBS in Zusammenarbeit mit dem BMAS veröffentlichte und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruhende "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen", abrufbar unter https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf, - im Folgenden Arbeitshilfe BMVBS - sowie der vom BMAS veröffentlichte und auf einer vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten Studie beruhende Forschungsbericht; ausführlich dazu: SG Magdeburg, Urt. v. 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13 - juris, Rn. 68 ff.).
  • SG Magdeburg, 21.06.2022 - S 28 AS 628/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in

    Dies ist nicht nur anhand einschlägiger statistischer Fachliteratur erkennbar (s. z. B. Kauermann/Windmann/Münnich, Datenerhebung bei Mietspiegeln: Überblick und Einordnung aus Sicht der Statistik, AStA 2020, Heft 14, S. 145-162, abrufbar unter https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs11943-020-00272-x, zuletzt abgerufen am 10.06.2022), sondern folgt gerade auch aus der bisherigen wissenschaftlichen Diskussion um die Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. zusammenfassend die vom BMVBS in Zusammenarbeit mit dem BMAS veröffentlichte und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruhende "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen", abrufbar unter https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf, - im Folgenden Arbeitshilfe BMVBS - sowie der vom BMAS veröffentlichte und auf einer vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten Studie beruhende Forschungsbericht; ausführlich dazu: SG Magdeburg, Urt. v. 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13 - juris, Rn. 68 ff.).
  • SG Magdeburg, 21.06.2022 - S 28 AS 1977/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in

    Dies ist nicht nur anhand einschlägiger statistischer Fachliteratur erkennbar (s. z. B. Kauermann/Windmann/Münnich, Datenerhebung bei Mietspiegeln: Überblick und Einordnung aus Sicht der Statistik, AStA 2020, Heft 14, S. 145-162, abrufbar unter https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs11943-020-00272-x, zuletzt abgerufen am 10.06.2022), sondern folgt gerade auch aus der bisherigen wissenschaftlichen Diskussion um die Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. zusammenfassend die vom BMVBS in Zusammenarbeit mit dem BMAS veröffentlichte und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruhende "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen", abrufbar unter https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf, - im Folgenden Arbeitshilfe BMVBS - sowie der vom BMAS veröffentlichte und auf einer vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten Studie beruhende Forschungsbericht; ausführlich dazu: SG Magdeburg, Urt. v. 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13 - juris, Rn. 68 ff.).
  • SG Magdeburg, 07.06.2022 - S 28 AS 3448/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Dies ist nicht nur anhand einschlägiger statistischer Fachliteratur erkennbar (s. z. B. Kauermann/Windmann/Münnich, Datenerhebung bei Mietspiegeln: Überblick und Einordnung aus Sicht der Statistik, AStA 2020, Heft 14, S. 145-162, abrufbar unter https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs11943-020-00272-x, zuletzt abgerufen am 08.06.2022), sondern folgt gerade auch aus der bisherigen wissenschaftlichen Diskussion um die Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl. zusammenfassend die vom BMVBS in Zusammenarbeit mit dem BMAS veröffentlichte und auf einer Projektbearbeitung der A&K GmbH beruhende "Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen", abrufbar unter https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMVBS/Sonderveroeffentlichungen/2013/DL_Arbeitshilfen.pdf, - im Folgenden Arbeitshilfe BMVBS - sowie der vom BMAS veröffentlichte und auf einer vom Institut Wohnen und Umwelt erstellten Studie beruhende Forschungsbericht; ausführlich dazu: SG Magdeburg, Urt. v. 09.04.2021 - S 27 AS 2762/13 - juris, Rn. 68 ff.).
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